Erstellung einer Freiflächengestaltungssatzung

Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Gemeinderat Maisach

Antrag zur Erstellung einer Freiflächengestaltungssatzung

Im Februar 2021 tritt die neue Fassung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in Kraft. Die BayBO-Novelle gibt den Kommunen erweiterte Satzungsermächtigungen, um eigene Regelungen zu treffen. Der Maisacher Gemeinderat möchte eine eigene Abstandsflächensatzung beschliessen, um den ortsüblichen Charakter der Bebauung zu erhalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Maisacher Gemeinderat sieht im Zusammenhang mit der BayBO-Novelle auch die Möglichkeit die Durchgrünung zu gewährleisten. Damit soll auch weiterhin, trotz verdichteter Bauweise

  • die Qualität der Freiflächen,
  • eine hochwertige Begrünung der Baugebiete,
  • eine gute Lebensqualität für die Bürgerinnen und Bürger in ihrem Wohn- und Arbeitsumfeld gewährleistet werden.

Gesetzliche Grundlagen

Bayerische Bauordnung Art. 81 Örtliche Bauvorschriften
Die Gemeinden können durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften erlassen.

In Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 (Ortsbildgestaltungssatzung) erhalten Kommunen eine erweiterte Satzungsermächtigung für gemeindliche Regelungen hinsichtlich Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes. Die Ermächtigung wird hier auf Regelungen zur Gebäudebegrünung ausgedehnt.

Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 (Spielplatzsatzung) können bedarfsgerechte gemeindliche Regelungen zum Nachweis der Spielplatzpflicht bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen getroffen werden (Nachweis auf dem Grundstück, in der Nähe oder Spielplatzablöse)

In Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 (Freiflächengestaltungs- / Einfriedungssatzung) wird die Satzungsermächtigung auf gemeindliche Regelungen hinsichtlich der Bepflanzung von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke ausgedehnt.

Artikel 7 der Bayerische Bauordnung regelt weiterhin: „die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.“

Baugesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland (BauGB) § 1a Abs. 2: „Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; (…) sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.“

 

Antrag

Die Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Maisacher Gemeinderat stellt folgenden Antrag:

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf einer Freiflächengestaltungssatzung zu erarbeiten.

  • Die Satzung soll im gesamten Gemeindegebiet für die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen gelten.
    Festsetzungen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen sowie in Vorhabens- und Erschließungsplänen und städtebaulichen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB), die abweichende Regelungen treffen, haben Vorrang. Die Regelungen der Baumschutzverordnung der Gemeinde Maisach sollen uneingeschränkt neben der Satzung gelten.
  • Sie soll auf Vorhaben angewendet werden, für die ein Bauantrag gestellt wird, sowie bei Freistellungsverfahren.
  • Sie soll sicherstellen, dass nicht überbaute Flächen der Baugrundstücke standortgerecht und mit überwiegend heimischen Arten bepflanzt werden und unversiegelt bleiben.
  • Nicht zugelassen werden sollen insbesondere „Schottergärten“ („Kies-, Schotter und ähnliche Materialschüttungen ggf. in Kombination mit darunterliegenden wasserdichten und nicht durchwurzelbaren Folien“).
  • Zufahrten und Zuwegungen sollen auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt und wasserdurchlässig hergestellt werden.
  • Ebenso soll die Begrünung geeigneter Dächer und Fassaden sowie der Nachweis ausreichender Kinderspielflächen geregelt werden. Fensterlose Fassadenabschnitte ab einer Breite von 3 m, Garagen und Carports, Tiefgarageneinfahrten, Nebenanlagen und insbesondere Industrie- und Gewerbegebäude sollen begrünt werden. Kinderspielplätze sollen mit geeigneten einheimischen Sträuchern und ab einer gewissen Größe auch mit Bäumen eingegrünt werden.
  • Sie soll bei der Erstellung von Bebauungsplänen Beachtung finden.

Darüber hinaus soll hinsichtlich der Begrünung eine Bestandsaufnahme bei den gemeindlichen Bauten, Grundstücken sowie Spielplätzen erfolgen, um darauf basierend eine Bepflanzung und Durchgrünung im Sinne der Freiflächengestaltungssatzung zu planen und umzusetzen.

Begründung

Ein attraktives und gesundes Wohn- und Arbeitsumfeld zeichnet sich ganz entscheidend durch eine Begrünung mit Sträuchern, Stauden, Bäumen und Gräsern aus. Sie wird als wohltuend empfunden, weil sie lebendig ist und für ein angenehmes Mikroklima sorgt.

Speziell an heißen Sommertagen kann man spüren, wie angenehm es ist, sich in begrünten Gärten aufzuhalten, im Schatten kühlender Bäume und Sträucher. Im Gegensatz dazu wird die Hitze von kahlen Flächen und Wänden unerbittlich reflektiert, was zu noch größerer Hitze führt. Dies ist vor dem Hintergrund zunehmender sommerlicher Hitzetage, die insbesondere für Kinder und ältere Menschen bereits eine gesundheitliche Belastung darstellen, von Bedeutung.

Eine angemessene Begrünung der Baugrundstücke stellt eine einfach zu bewerkstelligende Anpassung an immer heißere Sommer dar. Darüber hinaus sorgt sie für den benötigten Rückhalt von Niederschlagswasser bei vermehrt auftretenden intensiven Starkregenereignissen.

Eine entsprechende Gestaltung liegt im Interesse der Gemeinde. Nicht im Interesse der Gemeinde liegen dagegen vegetationslose, versiegelte Flächen aus Beton oder Stein oder Schotterflächen, in denen der Boden mittels Folien abgedichtet wurde. Sie bieten ein trostloses Ortsbild und tragen nichts zu einem guten Mikroklima bei. Zudem stehen sie im Gegensatz zu Bemühungen des Artenschutzes, da sie weder einheimischen Tieren noch einheimischen Pflanzen Lebensraum bieten.